Verkaufs- und Lieferbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Michael Syring Handel & Logistik
Paul-Zobel-Straße 8f
10367 Berlin
I. Angebote und Aufträge
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. Abweichenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen.
3. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Angestellten bedürfen der schriftlichen Bestätigung um wirksam zu sein.
4. Der Vertrag untersteht ausschließlich deutschem Recht.
II. Preise
1. Der Preis versteht sich, wenn nicht anders vereinbart, ab Lieferwerk zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Kosten für vereinbarte Nebenleistungen, etwaigen Nebengebühren, öffentliche Abgaben, sonstige etwa hinzukommende Steuern u. a. sind vom Käufer zu tragen.
2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschlüssen und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen, dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers. Bei einer Lieferung innerhalb von vier Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile zu entsprechenden Preisanpassungen.
3. Ist der Käufer eine Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers.
III. Zahlung
1. Der Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen sind - soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart - bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wird.
3. Sind als Zahlungsmittel Schecks, Wechsel oder Zahlungsanweisungen vereinbart, werden sie nur erfüllungshalber angenommen, Einziehungs- oder Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.
4. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
5. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 4 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Geltendmachung weiteren Vertragsschadens bleibt vorbehalten.
IV. Lieferung, Verzug, Abnahme
1. Lieferfristen und Termine gelten nur annähernd, es sei denn, wir haben eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben.
2. Ereignisse höherer Gewalt, wie insbesondere wetterbedingte, produktionsbedingte und Verkehrsbehinderungen sowie sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände, die uns die Lieferung oder Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzuziehen.
3. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter oder nicht erfolgter Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder einen unserer Erfüllungshilfen.
4. Bei allen Lieferungen, die auf Abruf bestellt werden , gilt die Abnahmeverpflichtung des Käufers als Hauptverpflichtung des Vertrages.
5. Nicht rechtzeitig Abnahme der Ware berechtigen den Verkäufer, ohne Setzung einer Nachfrist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung einschließlich des Gewinnes zu verlangen. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Verkäufer vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens einen Pauschalbetrag von 25 % des Rechnungswertes der Ware verlangen.
6. Die Transportgefahr trägt der Käufer.
V. Gewährleistung
1. Mängel - auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften - sind unverzüglich nach entdecken und sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich beim Käufer zu rügen. Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 10 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen.
2. Für mangelhafte Ware wird Ersatz geliefert.
3. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
4. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen.
VI. Eigentumsvorbehalte
1. Alle Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderungen.
2.Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware oder Vermischung setzt sich das Vorbehalteigentum an der bearbeiteten oder vermischten Ware fort. Bei Verwendung verschiedener Stoffe verschiedener Lieferanten erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, jedoch nur mit der Maßgabe, dass die aus dem Veräußerungsgeschäft erworbene Forderung des Käufers als an uns abgetreten gilt, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages unserer Forderung. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir mindestens zwei Miteigentumsanteile erworben haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
4. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von unserem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer Zahlungsbedingungen nicht einhält oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an uns bekannt zu geben.
5. Wenn wir den Eigentumsvorteil geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann berechtigt, unser Vorbehaltseigentum in Besitz zu nehmen und durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten.
6. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherung die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 10%, so sind wir insoweit auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten unserer Ware verpflichtet.
Berlin, 18.01.2011
Michael Syring Handel & Logistik - Paul-Zobel-Straße 8f - 10367 Berlin - 030/55 77 93 00